ÖSTERREICHISCHE AKADEMIE FÜR FLUGMEDIZIN Statuten

 

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die Gesellschaft führt den Namen „Österreichische Akademie für Flugmedizin“ bzw. „Austrian Academy of Aviation Medicine“.
  2. Der Sitz der „Österreichischen Akademie für Flugmedizin“ ist Wien. Sie erstreckt ihre Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet Österreichs.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Ziel und Aufgaben

  1. Die „Österreichische Akademie für Flugmedizin“ erstrebt den Zusammenschluss aller Personen, die Flugmedizin betreiben und all jener, die mit Aufgaben der Luftfahrt und deren Grenzgebieten betraut sind.
  2. Zweck der „Österreichischen Akademie für Flugmedizin“ ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, sowie die Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Flug- und Raumfahrtmedizin und die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
  3. Der Zweck der „Österreichischen Akademie für Flugmedizin“ wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Organisatorischer Zusammenschluss aller fliegerärztlichen Sachverständigen Österreichs und jener Personen, die mit diesen von Gesetzes wegen zusammenarbeiten müssen.
    • Gutachtertätigkeit über Flugtauglichkeiten (Oberstes Gremium für Österreich ist der fliegerärztliche Beirat).
    • Schaffung eines wissenschaftlichen Forums für Luft- und Raumfahrtmedizin in Österreich.
    • Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens im Bereich der Flugsicherheit für Passagiere und fliegendes Personal.
    • Zusammenarbeit mit Institutionen, Vereinigungen und Gesellschaften, deren Ziele und Aufgaben denen der „Österreichischen Akademie für Flugmedizin“ verwandt sind.
    • Austausch von Forschungsergebnissen mit in- und ausländischen Föderationen.
    • Durchführung Lehrgängen, Kongressen sowie die Aus – und Weiterbildung.

 

3 Gemeinnützigkeit, Überparteilichkeit

Die „Österreichische Akademie für Flugmedizin“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Erfordernisse verwendet werden. Die „Österreichische Akademie für Flugmedizin“ verfolgt ihre Ziele unter Bejahung der demokratischen Staatsform ohne parteipolitische und weltanschauliche Bindung.

4 Mittel zur Erreichung des Zweckes

  1. Der Zweck der „Österreichischen Akademie für Flugmedizin“ soll durch die, in Absatz (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mitte dienen:
  1. a) Veranstaltungen, Kongresse, Seminare, Tagungen, Vorträge,

Diskussionsabende sowie Versammlungen.

  1. b) Publikationen, Mitteilungsblätter, Fortbildungsunterlagen (einschließlich

Updates in regelmäßigen Abständen).

  1. c) Gemeinschaftseinrichtungen, Einrichtung einer Datenbank für Mitglieder.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden:

  1. a) Bundesmittel,
  2. b) Erträgnisse aus Veranstaltungen,
  3. c) Sponsorgelder, Mitgliedsbeiträge.

5 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder der Akademie können werden:

  1. a) Ärzte, die zu fliegerärztlichen Sachverständigen bestellt sind,
  2. b) Ärzte, die das Amt eines fliegerärztlichen Sachverständigen anstreben,
  3. c) Ausländische Fliegerärzte,
  4. d) Flugpsychologen.

(2) Außerordentliche Mitglieder der „Österreichischen Akademie für Flugmedizin“ können werden:

  1. a) Korrespondierende Mitglieder können natürliche oder juridische Personen

sein, die mit der „Österreichischen Akademie für Flugmedizin“ zusammenarbeiten, insbesondere ausländische Organisationen mit gleichen Zielsetzungen.

  1. b) Als fördernde Mitglieder können aufgenommen werden:

Natürliche oder juridische Personen, die bereit sind, die „Österreichische Akademie für Flugmedizin“ zu unterstützen.

6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern erfolgt nach Abgabe eines Antrags und durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes, für den eine Mehrheit von 2/3 erforderliche ist. Sie gilt als begründet, wenn der Antrag positiv erledigt und die vorgeschriebenen Gebühren und Beiträgt bezahlt worden sind.

(2) Mit dem Antrag anerkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Statuten der „Österreichischen Akademie für Flugmedizin“. Aufnahmeanträge können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

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Enden der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres mittels “Einschreiben“ dem geschäftsführenden Vorstand erklärt werden.

(3) Streichung als Mitglied erfolgt durch die „Österreichische Akademie für Flugmedizin“, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Abstand von drei Monaten (zuletzt durch „Einschreiben“) seinen Zahlungsverpflichtungen länger als 12 Monate nicht nachgekommen ist und Schulderlass, Teilerlass oder Stundung weder beantragt wurde noch bewilligt wurde.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen der „Österreichischen Akademie für Flugmedizin“ geschädigt oder wiederholt gegen Inhalt und Geist der Satzung verstoßen hat.

(5) Vor Streichung oder Ausschluss ist das betroffene Mitglied zu hören. Streichungen oder Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch „Einschreiben“ mitzuteilen.

(6) Gegen den Beschluss der Streichung oder des Ausschlusses kann das betroffene Mitglied beim geschäftsführenden Vorstand binnen 28 Tagen nach Zustellung der Entscheidung unter „Einschreiben“ Einspruch einlegen, der zu begründen ist. Dem Verlangen nach persönlicher Anhörung ist stattzugeben.

(7) Wird der Einspruch vom geschäftsführenden Vorstand abgelehnt, so kann der Beschwerdeführer ein Schiedsgericht anrufen, dass innerhalb einer Frist von drei Monaten zusammentreten und eine Entscheidung treffen muss. Die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes ist im § 16 festgelegt. Der geschäftsführende Vorstand hat innerhalb dieser dreimonatigen Frist für das Zustandekommen des Schiedsgerichtes zu sorgen. Bis dahin ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitgliedes.

8 Rechte der Mitglieder

(1) Jede Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Einrichtungen und Veranstaltungen der „Österreichischen Akademie für Flugmedizin“. Das ordentliche Mitglied ist in den Mitgliedsversammlungen und in der Hauptversammlung stimmberechtigt. Das außerordentliche Mitglied ist nur in der Mitgliederversammlung der eigenen Gruppe stimmberechtigt, jedoch nicht wählbar. Fördernde Mitglieder haben beratende Stimmen.

(2) Die Generalversammlung kann mit 2/3 Mehrheit beschließen, ein besonders verdientes Mitglied zum Ehrenmitglied bzw. zum Ehrenpräsidenten zu ernennen.

9 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Beachtung der Statuten und zur Zahlung festgelegter Beiträge. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit. Der Beitrag für fördernde Mitglieder wird vom geschäftsführenden Vorstand mit diesen vereinbart.

(2) Der Beitrag für das laufende Jahr wird mit Anfang des Kalenderjahres fällig. Er ist in einer Summe auf das Konto der „Österreichischen Akademie für Flugmedizin“ innerhalb des ersten Kalenderquartals zu bezahlen. In der Regel erfolgt Abbuchung im Bankeinzugsverfahren.

(3) Der geschäftsführende Vorstand kann auf Antrag den Beitrag stunden, ihn ermäßigen und ggf. erlassen. Wirtschaftliche Notlage soll die Mitgliedschaft nicht hindern. Mitglieder, die das 70. Lebensjahr überschritten haben, bleiben beitragsfrei.

10 Korporative Mitgliedschaften

(1) Die Hauptversammlung beschließt über die korporative Mitgliedschaft in Gesellschaften, Verbänden oder Organisationen (§2 Abs. 2 lit. d).

(2) Gesellschaften, Verbände und Organisationen gem. §2 Abs. 2 lit. d können der „Österreichischen Akademie für Flugmedizin“ als korrespondierende Mitglieder beitreten.

11 Organe des Vereines

(1) Die Organe der „Österreichischen Akademie für Flugmedizin“ sind:

  1. Präsident
  2. vier Vizepräsidenten
  3. Generalsekretär
  4. Akademischer Senat (Fliegerärztliche Sachverständige, aus jedem Bundesland

    max. 2 der Sachverständigenqualifikation – Kategorie A oder nach JAA Class I lizenzierte Fliegerärzte)

  5. Geschäftsführender Vorstand bestehend aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten und dem Generalsekretär sowie drei aus dem akademischen Senat gewählten Personen
  6. Fachausschüsse (je nach Bedarf)
  7. Ehrensenat (entspricht Proponentenkomitee)
  8. Mitglieder
  9. Ehrenmitglieder
  10. Hauptversammlung
  11. Schiedsgericht

(2) Die Geschäftsführung der „Österreichischen Akademie für Flugmedizin“ wird durch den geschäftsführenden Vorstand wahrgenommen. Er ist für die Erstattung von Honoraren, die Erstellung eines jährlichen Budgets, die Aufwendung der Geschäftsstellen, die Erstattung von sachlichen Auslagen, Reisekosten etc. zuständig.

12 Geschäftsführender Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Präsidenten, den vier Vizepräsidenten, dem Generalsekretär und drei aus dem akademischen Senat gewählten Personen (davon ein Schriftführer und ein Kassaführer).

(2) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden durch die General- versammlung für eine Amtszeit von fünf Geschäftsjahren in direkter Einzelwahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit endet jedenfalls noch vor der Neuwahl eines geschäftsführenden Vorstandes, durch die hierfür einberufene Generalversammlung. Die übrigen Organe des Vereins werden durch den Vorstand bestellt.

(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes ist Nachwahl durch die nächste Generalversammlung erforderlich. Interimsmäßig werden die Agenden durch den Generalsekretär bzw. Präsidenten wahrgenommen.

(4) Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes (Vorstandssitzungen) können vom Präsidenten oder Generalsekretär einberufen werden. Sie ist dann beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Hinzugezogene Referenten und Beauftragte haben nur beratende Stimme.

(5) Über jede Generalversammlung und jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzulegen.

(6) Der Präsident (oder ein von ihm ernanntes Mitglied) vertritt die „Österreichische Akademie für Flugmedizin“ nach außen.

13 Generalversammlung (GV)

(1) Die Generalversammlung besteht aus folgenden Teilnehmern:

  1. Geschäftsführender Vorstand
  2. Ordentliche Mitglieder

(2) Die Generalversammlung gilt als Mitgliederversammlung und wird vom Präsidenten geleitet.

(3) Die konstituierende Generalversammlung setzt sich aus dem Proponenten und vorläufig aufgenommenen Mitgliedern zusammen. Diese wählt den geschäftsführenden Vorstand.

(4) Die in Abs. 1 genannten Mitglieder der Generalversammlung werden vom Generalsekretär mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe von Tagungsort und Tagesordnung geladen.

(5) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie gemäß Abs. 4 ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder nach Abs. 1 anwesend sind. Nach Ablauf einer halben Stunde gilt die Generalversammlung als beschlussfähig auch dann, wenn nicht die erforderliche Anzahl der Mitglieder anwesend ist

(6) Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.

(7) Über den Ablauf der Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das innerhalb von vier Wochen allen stimmberechtigten Mitgliedern zugestellt werden muss. Erfolgt innerhalb von weiteren vier Wochen nach Zustellung kein Einspruch, dann ist die Niederschrift genehmigt.

(8) Der Beschlussfassung durch die Generalversammlung sind vorbehalten:

  1. a) Wahl der Organe der „Österreichischen Akademie für Flugmedizin“,
  2. b) Bestellung der Rechnungsprüfer
  3. c) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
  4. d) Änderung der Vereinsstatuten,
  5. e) Kooperation mit anderen Gesellschaften und Organisationen,
  6. f) Entscheidung über Einsprüche von Mitgliedern über Streichung und Ausschluss,
  7. g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  8. h) Auflösung der „Österreichischen Akademie für Flugmedizin.

Es wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt.

14 Anträge

Anträge an die Generalversammlung können im vor hinein und im Rahmen der Sitzung gestellt werden. Diese sind in die Tagesordnung aufzunehmen.

15 Rechnungsprüfung

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

(2) In ihrer Funktion haben sie Anspruch auf Einsicht in sämtliche Rechnungsunterlagen und Belegt. Ihnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und Überprüfung des Rechnungsabschlusses.

(3) Der Generalversammlung ist jährlich über das Ergebnis zu berichten und die Entlassung schriftlich dem Rechnungsführer zu übergeben.

16 Schiedsgericht

(1) Streitigkeiten, die durch die Führung der „Österreichischen Akademie für Flugmedizin“ entstehen, werden durch das Schiedsgericht entschieden.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und drei in der Generalversammlung gewählten, ordentlichen Mitgliedern (ohne spezielle Funktion im Verein) zusammen. Diese Schiedsgerichtmitglieder wählen einen Vorsitzenden der doppeltes Stimmrecht hat. Kann sich das Schiedsgericht auf keinen Vorsitzenden einigen, ist dieser von der Generalversammlung zu wählen.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung mit einfacher Stimmmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

17 Auflösung

(1) Ein Antrag auf freiwillige Auflösung der Gesellschaft kann vom geschäftsführenden Vorstand oder von mehr als der Hälfte aller ordentlichen Mitglieder gestellt werden.

(2) Die Auflösung kann durch die Generalversammlung nur mit 2/3-Mehrheit der eingeladenen und anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Gezählt werden nur die abgegebenen Stimmen.

(3) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vermögen zu übertragen hat.

(4) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.

(5) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb der selbigen Frist, in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.